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Vereinsdokument

Satzung

65er-Atzen — gegründet am 19.09.2025 in Oschersleben. Diese Satzung regelt Zweck, Mitgliedschaft und Organe des Vereins.

Sitz: Thälmannstraße 1, 39387 OscherslebenFassung: 19.09.2025
§ 1

Name und Geschäftsjahr

  1. 1Der Verein führt den Namen: 65er-Atzen. Er wurde am 19.09.2025 in Oschersleben gegründet.
  2. 2Der Verein kann zu einem späteren Zeitpunkt unter seinem Namen mit dem Zusatz e.V. beim zuständigen Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen werden.
  3. 3Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2

Sitz

Der Verein hat seinen Sitz: Thälmannstraße 1, 39387 Oschersleben.

§ 3

Zweck des Vereins

  1. 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. 2Der Zweck des Vereins ist es, die Förderung des Breitensports und Freunde des 1. FC Magdeburg zusammenzuführen und ihnen eine gemeinsame Plattform zur Kommunikation zu bieten.
  3. 3
    Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten gefördert:
    • Förderung des Breitensports und der allgemeinen Gesundheit durch Organisation von Bewegung, Training, körperlicher Fitness und sozialer Gemeinschaft.
    • Besuch von Auswärts- und Heimspielen des 1. FC Magdeburg.
    • Eigene Veranstaltungen des Vereins.
    • Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit anderen friedfertigen Fanvereinen, Vereinen oder Organisationen gleicher Zielsetzung.
    • Unterstützung und Zusammenarbeit mit örtlichen Vereinen oder Einrichtungen.
    • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 4

Mitgliedschaft – Rechte & Pflichten

  1. 1Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig und nicht übertragbar.
  2. 2Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  3. 3Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
  4. 4Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  5. 5Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzung und weitere Ordnung des Vereins anzuerkennen. Alle Mitglieder arbeiten auf gegenseitiger Rücksichtnahme und Konsequenz bei allen Entscheidungen hin.
  6. 6Mitglieder verpflichten sich zur Entrichtung von Beiträgen. Die Höhe der Beiträge wird durch eine Finanzordnung in der Mitgliederversammlung beschlossen.
  7. 7Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Im Fall einer ablehnenden Haltung des Vorstandes muss die nächste Mitgliederversammlung darüber entscheiden. Es müssen keine Gründe zur Aufnahmeverweigerung angegeben werden.
§ 5

Mitgliederversammlung

  1. 1Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung: Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit, Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Wahl von zwei Kassenprüfern.
  2. 2Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder Mitgliederantrag einberufen werden.
  3. 3Der Vorsitzende lädt die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
  4. 4Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf erschienene Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat 1 Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
  5. 5Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll festgehalten. Protokollführer und Versammlungsleiter zeichnen gegen.
§ 6

Der Vorstand

  1. 1
    Der Vorstand besteht aus:
    • Dem Vorsitzenden
    • Dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • Dem Kassenwart
    • Dem Schriftführer
  2. 2Der Vorstand nimmt die laufenden Angelegenheiten des Vereins wahr. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Geldmittel des Vereins.
  3. 3
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
    • Der Vorsitzende
    • Der stellvertretende Vorsitzende
    • Der Kassenwart
    • Der Schriftführer
    • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der vier Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. 4Der Vorsitzende oder Stellvertreter beruft den Vorstand ein. Der Vorstand ist mit drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
  5. 5Die Neuwahl des Vorstandes findet alle vier Jahre statt. Eine Wiederwahl von Mitgliedern ist zulässig.
  6. 6Die Wahl des Vorstandes kann mündlich per Handzeichen oder per Einzelantrag schriftlich erfolgen. Der 1. Vorsitzende wird in Einzelwahl gewählt, die weiteren Vorstandsmitglieder werden per Blockwahl gewählt.
  7. 7Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine ordentliche Nachfolge durch einen Beschluss zu fassen.
§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
§ 8

Mitgliedsbeitrag

  1. 1Der Verein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und der Zahlungstermin werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen.
  2. 2Zur Änderung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit (Zahlungstermin) ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. 3Mitglieder, die nach dem festgelegten monatlichen Zahlungstermin dem Verein beitreten, haben den zu diesem Zeitpunkt geltenden Monatsbeitrag ab Eintrittsdatum eines laufenden Geschäftsjahres in bar oder unbar zu bezahlen.
  4. 4Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder scheidet aus anderem Grund aus, verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag beim Verein.
§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1
    Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Tod
    • Auflösung des Vereins
    • Austritt des Mitglieds
    • Ausschluss
  2. 2Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied angezeigt. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Jahresende möglich und ist nicht zu begründen.
  3. 3
    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    • ein den Verein schädigendes Verhalten
    • die Verletzung der satzungsmäßigen Pflichten
    • Rückstand von mindestens einem Jahresbeitrag
§ 10

Auflösung des Vereins

  1. 1Der Verein kann nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden.
  2. 2Bestehendes Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins geht an das NLZ des 1. FC Magdeburg.
Beschlossen
Oschersleben, den 19.09.2025

Unterzeichnet durch die Gründungsmitglieder des Vereins.